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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 397/2000

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet:

. An der Universität Linz werden eingerichtet:

(1) An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

akademischer Grad

Statistik

Bakkalaureatsstudium

6

„Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Bakk. rer. soc. oec.“

 

Magisterstudium Statistik

2

„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“

Wirtschaftswissenschaften

Diplomstudium

 

„Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, abgekürzt „Mag. rer. soc. oec.“

(2) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät:

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

akademischer Grad

Informatik

Bakkalaureatsstudium Informatik

6

„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

 

Magisterstudium Informatik

4

„Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

Technische Mathematik

Bakkalaureatsstudium Technische Mathematik

6

„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

 

Magisterstudium Mathematik in den Naturwissenschaften; Magisterstudium Industriemathematik; Magisterstudium Computermathematik

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Diplom- Ingenieurin“ bzw. „Diplom- Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

. (1) Bis zum Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz dürfen die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft weiterhin begonnen und fortgesetzt werden.

(2) Ordentliche Studierende, die die Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft an der Universität Linz vor dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz begonnen haben, sind ab dem Inkrafttreten des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Universität Linz berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(3) Wird ein Studienabschnitt der Diplomstudien Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Handelswissenschaft nicht fristgerecht abgeschlossen, so sind die Studierenden dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan für das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften zu unterstellen.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Der Titel, und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(3) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2003 tritt mit 15. Mai 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 252/2003

Fassungen ab: 21.05.2003, 15.05.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 252/2003

BGBl. II Nr. 252/2003

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 60/2002

Fassungen ab: 01.03.2002

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 60/2002

BGBl. II Nr. 60/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 214/2001

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 214/2001

BGBl. II Nr. 214/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 397/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 397/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.