Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschwerde

. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.