Senate der Studienbeihilfenbehörde
. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.
(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.
(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.
