Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen

. An Pädagogischen Hochschulen ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:

1. im ersten Studienjahr durch die Aufnahme als ordentliche Studierende;

2. ab dem zweiten Studienjahr durch Studien- und Prüfungsleistungen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten aus den beiden vorangegangenen Semestern.