4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet ( und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt ( bis 24).
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
