Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berufsprofil

.  Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Festlegen des Arbeitsablaufs, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,

2. Warten, Instandhalten und Auswählen der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

3. Ermitteln des Werkstoff-, Baustoff- und Hilfsstoffbedarfes,

4. Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf,

5. Vorbereiten von zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und deren Verankerungen sowie von Putzsystemen für Innen- und Außenputz,

6. Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Putzsystemen für Innen- und Außenputz sowie Herstellen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen,

7. Verarbeiten und Montieren von Bauplattensystemen und Bauteilen (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile),

8. Herstellen von Schablonen und Formen für Stuck- und Verputzarbeiten,

9. Herstellen und Versetzen von Stuckteilen, Gesimsen und Profilen im Innen- und Außenbereich,

10. Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.