Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr (PKW – Taxi) in der Steiermark, ausgenommen das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung.

(2) Diese Verordnung gilt insbesondere nicht für Fahrten, die durchgeführt werden:

1. aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;

2. im Zuge der Schülerbeförderung;

3. im Rahmen des Betriebs eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz.