Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Bestimmungen

(1) Abgesehen von Fällen des ist der Fahrpreis ohne Rücksicht auf die Anzahl der Fahrgäste zu verrechnen.

(2) Tritt während der Fahrt eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers ein, muss dies die Lenkerin/der Lenker dem Fahrgast sofort bekannt geben und hat auf Verlangen die Fahrt zu beenden. Die Lenkerin/Der Lenker hat Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der ursprünglich vereinbarten Fahrt, hat die Lenkerin/der Lenker diesem Wunsch nachzukommen. In diesem Fall hat die Lenkerin/der Lenker die Restfahrt mit Warteentgelt zu verrechnen.

(3) Wird das Fahrzeug während der Fahrt fahruntauglich, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf die Entrichtung des Fahrpreises für die geleistete Fahrtstrecke.

(4) Wird eine bestellte Fahrt nach ordnungsgemäßer Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten und macht die Bestellerin/der Besteller vom nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen Fahrzeug keinen Gebrauch, hat die Lenkerin/der Lenker Anspruch auf tarifgemäße Bezahlung.