Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widmung von Geldstrafen

Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024