Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

2. Szenario: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;

3. Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

4. systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

5. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine dem Stand der Technik (Anhang 2 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

6. Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.