Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Sie hat der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf abzulegenden Abschluss-/Fach-/Diplomprüfung (, 16 und 18) zu entsprechen.
(2) Die Eignungsprüfung ist mündlich und in deutscher Sprache vor einer für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf gemäß eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist im Sinne des zu protokollieren.
(3) Die Beurteilung der Eignungsprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Die Eignungsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2018
