Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt

Diplom-SozialbetreuerIn

Ausbildung

(1) Die Inhalte und das Ausmaß der theoretischen und praktischen Ausbildung sind in Anlage 3 geregelt.

(2) Prüfungen in den theoretischen Unterrichtsgegenständen dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(3) Maximal 200 Praktikumsstunden können in einem jeweils anderen Arbeitsfeld der sozialen Arbeit und Betreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.

(4) Über die Absolvierung des Praktikums ist eine Bestätigung im Sinne des auszustellen.

(5) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.