1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Regelungen des Bundes über die Ausbildung zu Gesundheits- und Krankenpflegeberufen bleiben unberührt.
