Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung

(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

1. 200 UE Unterricht und

2. 200 Stunden Praktika.

Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

5 UE

Erste Hilfe

18 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

73 UE

Grundzüge der Pharmakologie

25 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

8 UE

Grundzüge der Gerontologie

8 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

5 UE“

(3) Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025