Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten und Krankenanstalten

. (1) Ärztinnen/Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten bedürfen zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß einer Ermächtigung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ausgenommen davon sind Ärztinnen/Ärzte, die solche Untersuchungen ausschließlich im Auftrag von ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchführen.

(2) Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist für Ärztinnen/Ärzte der erfolgreiche Abschluss einer gemäß anerkannten Ausbildung, für arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, dass sie über eine Ärztin/einen Arzt mit einer gemäß anerkannten Ausbildung verfügen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Ermächtigung zu widerrufen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die/der die ärztlichen Untersuchungen durchführende Ärztin/Arzt die gemäß im Verordnungsweg festgelegten Fortbildungsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die gemäß im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.