Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.

(2) Das Register wird gemäß des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.