Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015
Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 139/2015
Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015