Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. gemäß ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;
1a. einer mit Bescheid gemäß angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß nicht fristgerecht verwirklicht;
3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;
5. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026
