Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. gemäß ermächtigte Personen an der Durchführung einer Arbeit hindert oder von ihnen angebrachte Zeichen verändert oder entfernt;

1a. einer mit Bescheid gemäß angeordneten Informationspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2. Festlegungen in Bebauungsplänen gemäß nicht fristgerecht verwirklicht;

3. die Teilung von Grundstücken ohne die nach erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;

4. die Vereinigung von Grundstücken ohne die nach erforderliche Bewilligung grundbücherlich durchführen lässt;

5. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung der Landesregierung nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025, LGBl. Nr. 19/2026