Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen zur aktiven Bodenpolitik

(1) Anlässlich einer Revision oder Änderung des Flächenwidmungsplanes hat jede Gemeinde für unbebaute Grundstücke gemäß oder 3 eines Grundeigentümers mit einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 1.000 m² in Baugebieten gemäß bis 3 sowie 7 bis 10 entweder

1. privatwirtschaftliche Maßnahmen gemäß zu treffen oder

2. Bebauungsfristen gemäß festzulegen.

Davon ausgenommen sind Bereiche, für die aufgrund einer Festlegung im örtlichen Entwicklungskonzept gemäß keine Baulandmobilisierungsmaßnahmen zu treffen sind.

(2) Die Gemeinde kann Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 auch für unbebaute Grundstücke in einem Baugebiet gemäß bis 6 setzen; davon ausgenommen sind Flächen, die für die künftige Erweiterung bereits bestehender Betriebe erforderlich sind.

(3) Grundstücke in der Verfügbarkeit von Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauträgern sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

(4) In Baugebieten gemäß sind Grundstücke in einer Geruchszone gemäß von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022