Beratung und Zweckzuschüsse
(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ( und 23), des Flächenwidmungsplanes () und der Bebauungspläne () beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung
– eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und
– eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden
Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.
