Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beratung und Zweckzuschüsse

(1) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ( und 23), des Flächenwidmungsplanes () und der Bebauungspläne () beratend zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der Erstellung

– eines gemeinsamen örtlichen Entwicklungskonzeptes Gemeindeverbänden und

– eines digitalen Flächenwidmungsplanes Gemeinden

Zweckzuschüsse gewähren, wenn ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt wird und die Förderung aus überörtlichen Interessen geboten erscheint.