Tätigkeiten zu besonderen Zeiten
(1) Für Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß Anlage 1 Pkt. 5a, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte des in Anlage 1 Pkt. 5a festgelegten Tarifes und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
