Kehrobjekte außerhalb des Kehrgebietes
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
