Erschwernisse
(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.
(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025
