Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erschwernisse

(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.

(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2025