Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkungspflichten der geprüften Stellen

Die geprüften Stellen sind verpflichtet, die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen sowie alle gewünschten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.