*) Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren
In den Fällen der und 60 Abs. 2 sowie zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren auch in den Fällen der , 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
