*) Umweltprüfung
(1) Die Bestimmungen des bis 5 und 7 bis 9 über die Umweltprüfung gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass
a) von der Veröffentlichung des Entwurfs des Aktionsplanes samt einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, in den der Umweltbericht aufzunehmen ist, nur das Amt der Landesregierung zu verständigen ist, und
b) die zusammenfassende Erklärung gemeinsam mit dem Aktionsplan nach zu veröffentlichen ist.
(2) Bei einem Aktionsplan, der einer Umweltprüfung nach zu unterziehen ist, ist überdies der § 10e Abs. 2 bis 4 des Raumplanungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
