Entschädigung
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Entschädigung
Die Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.