*) Beschränkungen der Wegefreiheit
(1) Soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports erforderlich ist, kann die Gemeindevertretung durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den und 35 verfügen.
(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung solcher Verordnungen geltenden Vorschriften auch im Bereich des betroffenen Gebietes im notwendigen Ausmaß ersichtlich zu machen.
(3) Für Beschränkungen der Benützung von Pfaden nach gilt überdies sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
