*) Veröffentlichung des Straßenkorridors
Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Straßenkorridor samt einer allfälligen zusammenfassenden Erklärung () für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Weitere Inhalte
LGBl.Nr. 79/2012: Neukundmachung
LGBl.Nr. 54/2015: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/18/EU und 2014/61/EU.
