1. Abschnitt Allgemeines
Geltungsbereich
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt Allgemeines
Geltungsbereich
(1) Die öffentlichen Straßen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Auf Bundesstraßen findet dieses Gesetz keine Anwendung.