Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris).
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Pflanzenart Sumpf-Gladiole oder Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris).