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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 112/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Landesstraße B 96 Murtal Straße wird im Ortsgebiet von Tamsweg wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt beim neu errichteten Kreisverkehr bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 72,8 (neu), verläuft sodann in nordwestlicher Richtung über die bestehende Friedhofstraße und bindet im Bereich der „Glaserbrücke” bei Bezugspunkt Straßenkilometer D 73,2 (neu) wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus dem einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan (M 1 : 2000) zu ersehen, welcher beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Mit der Umlegung gemäß wird der bestehende Straßenabschnitt der B 96 Murtal Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 72,6 + 162 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 73,4 - 15 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.