Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 59/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 Abs 2 und 8 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Landesstraße B 167 Gasteiner Straße wird im Gemeindegebiet von Bad Hofgastein wie folgt umgelegt: Die neue Trasse beginnt bei der bestehenden Achenbrücke bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (neu und alt), verläuft sodann östlich der bestehenden Trasse der B 167 Gasteiner Straße und bindet bei Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 150 m (neu) bzw 15,8 + 141 (alt) wieder in den Bestand ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen zu ersehen.

Mit der Umlegung des neuen Straßenabschnittes gemäß wird die bestehende Landesstraße B 167 Gasteiner Straße zwischen Bezugspunkt Straßenkilometer 15,0 + 117 m (alt) und Bezugspunkt Straßenkilometer 15,8 + 141 m (alt) als Landesstraße B aufgelassen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.