Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.