Bestehende Ausweisungen von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, bestehende Umgebungslärmkarten und Aktionspläne
Verordnungen, die nach des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der , 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.
