Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Straßenkreuzungen

(1) Bei Kreuzungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Straße gilt die öffentliche Straße als nicht unterbrochen.

(2) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Straßen gilt die nach höher gereihte Straße als nicht unterbrochen.

(3) Bei Kreuzungen zwischen zwei öffentlichen Interessentenstraßen oder zwischen zwei öffentlichen Privatstraßen gilt die früher gebaute Straße als nicht unterbrochen.