Genehmigung von Maut- und Benutzungsgebühren
(1) Die Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einhebung nach bis 4 vorliegen,
b) die Höhe der Mautgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle von Mautgebühren die Vorgaben nach erfüllt.
(3) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einhebung nach bis 7 vorliegen,
b) die Höhe der Benutzungsgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle von Benutzungsgebühren die Vorgaben nach erfüllt
(4) Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
