Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.