. Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Wenn für die Erhebungen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Einvernehmen mit dem berichtspflichtigen Unternehmen festzulegen.