Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

. Eine Verwaltungsübertretung gemäß der §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt.