Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes () Übermittlungen gemäß nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 65/2025)

(3) Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte () und die aktenführenden Behörden nach , Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach sowie Kennzeichnungen nach sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.