Strafregister
. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnenStrafregister
. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.