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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 277/1968

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L2557

Änderung

BGBl. Nr. 101/1972 (NR: GP XIII RV 32 AB 213 S. 25. BR: S. 309.)

BGBl. Nr. 797/1974 (NR: GP XIII RV 1270 AB 1365 S. 120. BR: AB 1243 S. 336.)

BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 42/2011 (NR: GP XXIV AB 1258 S. 110. BR: AB 8515 S. 798.)

BGBl. I Nr. 29/2012 (NR: GP XXIV RV 1677 AB 1700 S. 150. BR: 8690 AB 8710 S. 807.)

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

BGBl. I Nr. 195/2013 (NR: GP XXIV RV 2402 AB 2457 S. 216. BR: AB 9107 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32010L0064, 32011L0093, 32012L0013]

BGBl. I Nr. 107/2014 (NR: GP XXV RV 353 AB 398 S. 55. BR: AB 9305 S. 837.)

[CELEX-Nr.: 32011L0099]

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

[CELEX-Nr.: 32012L0029]

BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)

[CELEX-Nr.: 32019L0884, 32023L0977]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1991

Strafregister

. (1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.

(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Bundespolizeidirektion Wien.

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister

. (1) In das Strafregister sind aufzunehmen:

1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen ausländischer Strafgerichte;

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und solcher Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte sowie die auf Grund solcher Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der Überwachung oder der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen inländischer Strafgerichte;

3. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, zu deren gegenseitiger Mitteilung sich die vertragschließenden Staaten in dem Internationalen Abkommen vom 4. Mai 1910, RGBl. Nr. 116/1912, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929, BGBl. Nr. 347/1931, dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II, und dem Internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, BGBl. Nr. 317/1936, verpflichtet haben;

4. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und Entscheidungen der inländischen Gerichte über

a) die nachträgliche Festsetzung einer Strafe;

b) die nachträgliche Bestellung eines Bewährungshelfers oder die Aufhebung der Bewährungshilfe;

c) die Begnadigung des Verurteilten, die Milderung, Umwandlung oder Neubemessung einer Strafe;

d) die Verlängerung einer Probezeit;

e) den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Nachsicht einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

f) die endgültige Nachsicht einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme;

g) das Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe;

h) die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme oder darüber, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (, );

i) den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme;

j) die endgültige Entlassung;

k) die Aufhebung oder Änderung einer Verurteilung oder späteren Entscheidung;

l) das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe;

m) die Tilgung einer Verurteilung;

5. alle sich auf eine der in den Z 1 bis 3 angeführten Verurteilungen beziehenden Mitteilungen darüber, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen;

6. alle sich auf in das Strafregister aufgenommene Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe, die den in Z 4 und 5 genannten Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen gleichstehen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen:

a) alle vor dem 27. April 1945 erfolgten Verurteilungen durch inländische oder ausländische Strafgerichte, sofern sie nicht auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe lauten;

b) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte zu nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe;

c) alle vor dem 26. Oktober 1955 erfolgten Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Militärgerichte.

(3) Als Verurteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1960 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht.

Strafkarten

. (1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Bundespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.

(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz);

2. Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen des Verurteilten, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, seinen Wohnort und seine Anschrift;

3. Vornamen der Eltern des Verurteilten;

4. den Tag des Erkenntnisses erster Instanz und den Tag des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung;

5. die Bezeichnung der strafbaren Handlung, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist;

6. alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen, ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß keine Strafe ausgesprochen worden ist;

alle vom Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich der Angabe, ob die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist; die Feststellung, daß wegen einer Vorsatztat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt worden ist; die Angabe, daß die Rechtsfolgen bedingt nachgesehen worden sind; die Angabe, daß ein Bewährungshelfer bestellt worden ist; bei einer in Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe sind die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe und bei bedingt nachgesehenen Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen auch die Dauer der Probezeit, bei befristeten Strafen der Endtag der Frist anzuführen;

7. ob der Täter eine der Taten unter Einwirkung eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels begangen hat;

8. ob eine der Taten ein Verkehrsdelikt war;

9. ob es sich um die erste Verurteilung handelt, oder die Zahl der früheren Verurteilungen, auf die deshalb Bedacht genommen wurde, weil sie wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung ergangen sind ( und ).

(3) Wurde bei der Verurteilung nach auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2 Z. 1 und 4).

(4) Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt, derentwegen er bereits im Ausland verurteilt worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache auch die ausländische Verurteilung anzugeben.

(5) Die näheren Vorschriften über die Form der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.

Sonstige Mitteilungen

. (1) Die sich auf eine der in den Z. 1 bis 3 des angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Bundespolizeidirektion Wien von dem Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.

(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (), ist der Bundespolizeidirektion Wien durch das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.

(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.

(4) Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.

Berichtigung früherer Mitteilungen

. (1) Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten () eine Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.

(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen Gericht zu berichten.

(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten Art, so haben sie davon der Bundespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.

Mitteilungen über das Ableben von Verurteilten

. Die Bundespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:

1. im Falle einer bedingten Verurteilung oder einer Verurteilung unter bedingter Strafnachsicht oder bedingter Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständige Gericht;

2. wenn der Verurteilte aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, das Gericht, das die bedingte Entlassung ausgesprochen hat.

Mitteilungen über spätere Verurteilungen

. Wird der Bundespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im , e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Bundespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige Gericht zu benachrichtigen.

Rechtsschutz gegen Aufnahmen in das Strafregister

. (1) Jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, kann die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, daß sie hätte erfolgen müssen oder daß die Verurteilung getilgt ist.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist beim Bundesministerium für Inneres einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.

Strafregisterauskünfte

. (1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:

1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundespolizei sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,

2. allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.

Strafregisterbescheinigungen

. (1) Die Bürgermeister, in Orten, für welche Bundespolizeibehörden bestehen, diese, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Bundespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.

(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.

(4) Wird ein Antrag durch den Bürgermeister oder die Bundespolizeibehörde abgelehnt, so hat in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion zu entscheiden.

(5) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

. (1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen () dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.

(3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Bundespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.

(4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

"Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf."

Löschung von Strafregisterdaten

. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen.

. Die Bundespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.

Bekanntgabe von Strafregisterdaten zu wissenschaftlichen

Zwecken

. Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten bekanntzugeben.

Schlußbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. die Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258;

2. § 21 der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Justiz, für Inneres und Unterricht und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September 1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung;

3. der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;

4. Abs. 2 und 3 des § 22 der Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für soziale Verwaltung vom 4. August 1960, BGBl. Nr. 172, über die bedingte Entlassung.

(3) und die Bezeichnung des früheren Abs. 4 als Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

Vollziehungsklausel

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 65/2025kundgemacht am 31.10.2025

Fassungen ab: 01.01.9000, 01.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 3, § 3a, § 9, § 9a, § 9b, § 9c, § 10, § 10a, § 10b, § 10c, § 11, § 11a, § 12, § 13d, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025

BGBl. I Nr. 65/2025
BGBl. I Nr. 223/2022kundgemacht am 30.12.2022

Fassungen ab: 01.03.2023, 31.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 9d, § 10, § 11, § 13a, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 223/2022 (NR: GP XXVII RV 1789 AB 1849 S. 191. BR: AB 11149 S. 949.)

Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022

BGBl. I Nr. 223/2022
BGBl. I Nr. 105/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.07.2020, 01.01.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 9, § 9a, § 10, § 10b, § 11, § 12, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2019 (NR: GP XXVI IA 970/A S. 89. BR: AB 10260 S. 897.)

Gewaltschutzgesetz 2019

BGBl. I Nr. 105/2019
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 8, § 9, § 9a, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 12, § 13a, § 14, § 14a, Art. 115

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018
BGBl. I Nr. 107/2014kundgemacht am 29.12.2014

Fassungen ab: 01.04.2015, 30.12.2014

Erfasste Bestimmungen: § 10a, § 10b, § 11, § 14, § 14b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 107/2014 (NR: GP XXV RV 353 AB 398 S. 55. BR: AB 9305 S. 837.)

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) und des Strafregistergesetzes 1968 (EU-JZG-ÄndG 2014)

BGBl. I Nr. 107/2014
BGBl. I Nr. 195/2013kundgemacht am 23.09.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 24.09.2013

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 11, § 14, § 14b

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 195/2013 (NR: GP XXIV RV 2402 AB 2457 S. 216. BR: AB 9107 S. 823.)

Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 195/2013
BGBl. I Nr. 161/2013kundgemacht am 31.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.08.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9a, § 10, § 11a, § 12, § 13b, § 13c, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres

BGBl. I Nr. 161/2013
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 9a, § 9b, § 9c, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 11a, § 13, § 13a, § 13b, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012
BGBl. I Nr. 29/2012kundgemacht am 20.04.2012

Fassungen ab: 27.04.2012, 21.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 8, § 9, § 9a, § 9b, § 9c, § 10, § 10a, § 10b, § 11, § 11a, § 12, § 14, § 14a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2012 (NR: GP XXIV RV 1677 AB 1700 S. 150. BR: 8690 AB 8710 S. 807.)

Änderung des Strafregistergesetzes 1968, des Tilgungsgesetzes 1972 und der Strafprozessordnung 1975

BGBl. I Nr. 29/2012
BGBl. I Nr. 42/2011kundgemacht am 07.07.2011

Fassungen ab: 01.10.2011, 08.07.2011

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 42/2011 (NR: GP XXIV AB 1258 S. 110. BR: AB 8515 S. 798.)

Änderung des Strafregistergesetzes 1968

BGBl. I Nr. 42/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 13b, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 142/2009kundgemacht am 30.12.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 31.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 142/2009 (NR: GP XXIV RV 487 AB 568 S. 49. BR: AB 8233 S. 780.)

Änderung des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Strafregistergesetzes

BGBl. I Nr. 142/2009
BGBl. I Nr. 40/2009kundgemacht am 08.04.2009

Fassungen ab: 01.12.2009, 01.06.2009, 09.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 9, § 9a, § 10, § 11, § 12, § 13a, § 14, § 14a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: GP XXIV IA 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG

BGBl. I Nr. 40/2009
BGBl. I Nr. 112/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 14, Art. 24

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

Strafprozessreformbegleitgesetz II

BGBl. I Nr. 112/2007
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004
BGBl. Nr. 762/1996

Fassungen ab: 01.03.1997

Erfasste Bestimmungen: § 12

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 762/1996 (NR: GP XX RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

BGBl. Nr. 762/1996

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BGBl. Nr. 257/1993

Fassungen ab: 01.07.1993, 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 10, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109. BR: 4503 AB 4512 S. 568.)

BGBl. Nr. 257/1993

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BGBl. Nr. 605/1987

Fassungen ab: 01.01.1990

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 605/1987 (NR: GP XVII IA 2/A AB 359 S. 38. BR: AB 3370 S. 494.)

BGBl. Nr. 605/1987

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BGBl. Nr. 797/1974

Fassungen ab: 01.01.1975

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 12, § 12a, § 13, § 13a

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 797/1974 (NR: GP XIII RV 1270 AB 1365 S. 120. BR: AB 1243 S. 336.)

BGBl. Nr. 797/1974

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BGBl. Nr. 101/1972

Fassungen ab: 01.01.1974, 01.07.1972

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 11, § 14, § 15

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 101/1972 (NR: GP XIII RV 32 AB 213 S. 25. BR: S. 309.)

BGBl. Nr. 101/1972

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BGBl. Nr. 277/1968 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.1968

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 9, § 10

BGBl. Nr. 277/1968

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