Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Erklärungen

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach , internationaler Beamter nach oder von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe nach nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.