Teilnahme am Straßenverkehr
. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilnahme am Straßenverkehr
. Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen – ausgenommen bei Bergungsfahrten – nicht länger als 75 m sein.