Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes für die eine Genehmigung nach vorliegt, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.