Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden wissenschaftlichen Untersuchungen mit Schadorganismen durch Forschungsanstalten des Bundes und des Landes für die eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz vorliegt, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
