Oberster Gerichtshof
. (1) Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung
1. über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der , 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,
2. über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen () und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (),
3. über Beschwerden nach und über Beschwerden wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. Nr. 864/1992,
4. über Verweisungen (),
5. über Kompetenzkonflikte und Delegierungen ( und 39) und
6. in Fällen, in denen er auf Grund besonderer Vorschriften zuständig ist.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, unberührt.
