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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.05.2018.

Heutige Fassung öffnen

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,

2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (), Zugangsdaten (), die nicht einer Anordnung gemäß unterliegen, und Standortdaten () eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft ( des Notifikationsgesetzes),

(Anm.: Z 2a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 44/2014)

3. „Überwachung von Nachrichten“ das Ermitteln des Inhalts von Nachrichten (), die über ein Kommunikationsnetz () oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ( des Notifikationsgesetzes) ausgetauscht oder weitergeleitet werden,

4. „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,

5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung, Vorratsdaten oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 bis 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).