Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Abschnitt

Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten und von Personen

Definitionen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. „Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,

1a. „Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten ( – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) eines Nutzers ( oder – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001);

1b. „Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten () des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

a. Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;

b. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;

c. Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und

d. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail,

2. „Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (), Zugangsdaten (), die nicht einer Anordnung gemäß zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten () eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft ( des Notifikationsgesetzes),

2a. „Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Z 6),

2b. „Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (),

3. „Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz () oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ( des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,

(Anm.: Z 3a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 113/2019)

4. „optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,

5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die festgestellten Stammdaten (Z 1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z 1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4),

6. „Anbieter“ ein Anbieter (), ein Diensteanbieter () sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter ().