Rücklagenbildung
Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Rücklagenbildung
Die Förderungsnehmerinnen dürfen mit nicht verbrauchten Fördermitteln Rücklagen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren bilden.